BU Fall im Ausland: Verzicht auf Rückkehrpflicht auf eigene Kosten

Ob beruflich oder privat: Auslandsaufenthalte sind heutzutage keine Ausnahme oder Seltenheit mehr. Nicht umsonst bezeichnet man die Deutschen als „reisefreudigstes Volk der Welt“. Was passiert aber, wenn man im Ausland erkrankt oder gar berufsunfähig wird. Für den „normalen“ Krankheitsfall reicht in der Regel eine Auslandsreisekrankenversicherung. Aber was ist, wenn im Ausland eine Berufsunfähigkeit eintritt?

In diesem Zusammenhang sind uns in Beratungsgesprächen zur Berufsunfähigkeitsversicherung die folgenden Fragen häufig gestellt worden:

 

„Wer zahlt die Kosten, wenn ich im Urlaub berufsunfähig werde?“

Wer beruflich oder privat häufiger im Ausland zu tun hat, sollte darauf achten, dass der Geltungsbereich der Berufsunfähigkeitsversicherung international ausgerichtet ist. Es besteht nämlich die Gefahr, dass der deutsche Versicherer nicht leistet, wenn die Berufsunfähigkeit im Ausland verursacht wurde.

Achten Sie außerdem unbedingt auf die in den Bedingungen angegebene Aufenthaltsdauer! Vorübergehende Auslandsaufenthalte sind in der Regel kein Problem. Sie sind durch den weltweiten Geltungsbereich der BU-Versicherung abgedeckt. Aber: Häufig gewähren die Versicherer nur einen Versicherungsschutz, wenn der Aufenthalt nicht länger als 6 Monate dauert.

Wenn es also absehbar ist, dass Sie längere Auslandsaufenthalte tätigen, sollten Sie eine Versicherungsgesellschaft wählen, die einen Berufsunfähigkeitsschutz im Ausland auch für einen längeren Zeitraum anbietet.

 

„Kann der Versicherer verlangen, dass ich nach Deutschland zurückkehre?“

Prinzipiell kann die Versicherungsgesellschaft vom Versicherten verlangen, dass er in sein Heimatland zurückkehren muss. Und: Es ist auch zulässig, dass der Versicherte die Kosten für den Rücktransport trägt.

Daher sollten Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf achten, dass der Leistungsbaustein „Verzicht auf die Rückkehrpflicht auf eigene Kosten bei Leistungsfällen im Ausland“ in den Bedingungen enthalten ist. Wenn eine Untersuchung in Deutschland erforderlich ist, sollten Sie mit dem Versicherer die Übernahme der Reise- und Behandlungskosten vereinbaren.

Wir raten grundsätzlich dazu, nur eine Versicherung zu wählen, die komplett auf die gesetzliche Rückkehrpflicht im Rahmen einer Erst- oder Nachprüfung verzichtet.

 

Sie sind noch auf der Suche nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung? Die Versicherung soll den Auslandsschutz einschließen?

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Der Leistungsbaustein „Verzicht auf die Rückkehrpflicht auf eigene Kosten bei Leistungsfällen im Ausland“ kann bei dem Vergleich natürlich berücksichtigt werden.

 

Und noch einmal die Anmerkung: Achten Sie im BU Vergleich darauf, dass der Versicherer darauf verzichtet, Ihnen die Kosten für einen medizinischen Rücktransport zu überlassen.

 

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