Grobe Fahrlässigkeit – Definition

Grobe Fahrlässigkeit
Nicht nur für Laien ist schwer verständlich, wo grobe Fahrlässigkeit beginnt und wo sie endet. Der Streit darüber, was grobe Fahrlässigkeit sein könnte, beschäftigt regelmäßig Gerichte. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass eine klare gesetzliche Definition fehlt.

Der Begriff Fahrlässigkeit wird sowohl zivil- als auch strafrechtlich verwendet. Fahrlässig handelt eine Person, der es an der notwendigen Sorgfältigkeit mangelt. Das Verhalten muss demzufolge vermeidbar und das Schadenereignis vorhersehbar gewesen sein. Der entstandene Schaden oder die Straftat wurde jedoch nicht bewusst und wissentlich herbeigeführt. Dennoch ist der Verursacher für den finanziellen Ausgleich der Folgen verantwortlich.

Im Zivilrecht unterscheidet man einfache und grobe Fahrlässigkeit. Das BGB regelt: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ Hat eine Person die Sorgfalt in hohem Maße vermissen lassen, handelt sie demnach grob fahrlässig. Auch wenn plausible und die normalerweise zu erwartenden Überlegungen ausbleiben, spricht man von grober Fahrlässigkeit.

Unterschied leichte, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

Der Geschädigte kann vom Verursacher Schadensersatz verlangen. Da es schwierig ist, jeden Einzelfall zu beschreiben, fehlt im Gesetz ebenso die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Wer Leichtsinn an den Tag legt und keine Besonnenheit oder Vorsicht walten lässt, handelt in weniger schwerem Maße nachlässig. Er verletzt unabsichtlich seine Sorgfaltspflicht und führt leicht fahrlässig einen Schaden herbei.

Verantwortliche, die ihren gesunden Menschenverstand jedoch vollkommen ausschalten und jegliche Weitsicht vergessen, handeln grob fahrlässig. Es muss ein großes Fehlverhalten vorliegen, um grobe Fahrlässigkeit festzustellen. Eindeutig davon abgrenzen kann man den Vorsatz. Verursachen Versicherungsnehmer mit Absicht einen Schaden oder nehmen zustimmend und willentlich in Kauf, dass andere geschädigt werden, liegt vorsätzliches Handeln vor. Versicherungen haben in diesem Fall ein Leistungsverweigerungsrecht.

Wie schnell ist man unachtsam und kann Schäden nicht mehr verhindern. Die Frage lautet dann, war das nur leichtfertig oder schon grob fahrlässig? Für die Höhe des Schadensersatzes ist mitunter der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ausschlaggebend.

Aus diesem grund Empfehlen wir beim Abschluss der Versicherung auf diese Klausel „Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit“ zu achten!

Schadenbeispiele für grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit muss im Schadensfall über Leistungskürzungen entschieden werden (ausgenommen Verträge mit entsprechender Klausel siehe roter Kasten oben), beispielsweise in der Kfz-, Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Typisch sind Fälle wie die nur ins Schloss gefallene Tür oder das angekippte Fenster, die es Einbrechern bei Abwesenheit besonders einfach machen. Diese Schadenfälle können bei der Hausratversicherung zu Abstrichen an der Versicherungsleistung führen. Zur groben Fahrlässigkeit gehört auch, Obliegenheitspflichten zu vernachlässigen, zum Beispiel die Meldung zu versäumen, dass ein Baugerüst am Haus angebracht wurde. Wer bei längerer Abwesenheit im Winter die Heizung abschaltet und dadurch einen Wasserschaden verursacht, könnte mit Leistungskürzungen bestraft werden, weil er den Rohrbruch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Zahlungen werden je nach Schwere des Versäumnisses verringert. Versicherungsnehmer können sich mit speziellen Tarifen davor schützen.

Diese Tarife schließen die Berufung der Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit aus. Das empfiehlt sich insbesondere bei Wohngebäudeversicherungen, da der Versicherte sonst auf einem Großteil der Kosten aus der Schadensbeseitigung sitzen bleibt. Das wäre beispielsweise bei einem länger unbeaufsichtigt bleibenden Feuer im offenen Kamin oder achtlos im Umfeld von kleinen Kindern liegen gelassenen Streichhölzern der Fall, falls es zu einem Brand kommt. Unbedacht und grob fahrlässig handelt ebenfalls derjenige, der die Waschmaschine anstellt und anschließend einen Tagesausflug unternimmt oder vor der Urlaubsreise seine Haustür nicht verriegelt.

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