Medizinische Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit: Schmerzhafte Behandlung vermeiden

Was versteht man im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Begriff „medizinische Mitwirkungspflicht„? Unter welchen Umständen ist man von der Mitwirkungspflicht befreit? Diese und ähnliche Fragen sollte sich jeder stellen, der eine BU-Versicherung abschließt (abgeschlossen hat).

 

Bei Eintritt einer BU besteht Mitwirkungspflicht

Tritt beim Versicherten eine Berufsunfähigkeit ein, besteht für den Geschädigten grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflichten sind in den Verträgen zur BU-Versicherung festgelegt und zum Teil sehr umfangreich. Daher gilt:

Seien Sie sich schon bei der Antragstellung darüber im Klaren, dass die Mitwirkungspflichten weitreichende Folgen haben können. Wenn Sie z.B. im Leistungsfall einer dieser Pflichten nicht nachkommen, kann die Versicherung die Leistungen kürzen oder – im schlimmsten Falle – sogar vom Vertrag zurück treten.

 

Sie sollten außerdem darauf achten, dass der Versicher in der Leistungsprüfung auf schmerzhafte Behandlungen oder Operationen verzichtet. Ist dies nicht der Fall, wird der Versicherer die BU-Rente einstellen oder gar nicht erst bezahlen, wenn Sie den Aufforderungen bestimmter schmerzhafter Behandlungen nicht nachkommen.

Genau das geht – unserer Meinung nach – natürlich überhaupt nicht! Schließlich sollte der Versicherte von der Mitwirkungspflicht befreit sein, wenn dadurch sein Leben in Gefahr geriete, oder er durch die Behandlung extreme Schmerzen erfahren müsste!

 

Mitwirkungspflicht nicht nur im medizinischen Bereich

Die Mitwirkungspflicht betrifft bei Berufsunfähigkeit nicht nur den medizinischen Bereich. Dazu zählen u.a. die Durchführung von Reha-Maßnahmen (medizinisch und beruflich) zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Sollte keine Verbesserung erreicht werden können, greift die Mitwirkungspflicht auch bei Maßnahmen, die einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen wirken.

Was viele Versicherte „übersehen“ oder bewusst „ausblenden“:

Die Mitwirkungspflicht besteht auch für formale Dinge und Vorgänge. So ist es z.B. ungemein wichtig, von der Versicherung geforderte Unterlagen, Arztberichte und Mitteilungen über die Ursachen der Berufsunfähigkeit rechtzeitig einzureichen. Werden Fristen versäumt, kann der Versicherer eine Kürzung der Leistungen vornehmen oder die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen.

Was unglaublich klingt, ist leider Realität.

Die „medizinischen Mitwirkungspflichten“ werden in den Bedingungen der Gesellschaften geregelt. Beachten Sie beim Abschluss einer BU-Versicherung daher unbedingt diese Klauseln. Schmerzhafte Behandlungen sollten natürlich ausgeschlossen sein!

 

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