Schadenfreiheitsrabatt (SFR) in der Autoversicherung

 

Den Schadenfreiheitsrabatt, kurz SFR genannt, findet man in der Kfz-Haftpflicht Versicherung sowie der Vollkasko-Versicherung.

Der SFR ist eine Prämienvergünstigung und berechnet sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre des Versicherungsnehmers. Je länger man schadenfrei fährt, desto günstiger ist die zu entrichtende Prämie.

Achtung: Beim Schadenfreiheitsrabatt werden nur schadenfreie Jahre berücksichtigt und angerechnet, in denen das KFZ auf den eigenen Namen (des Versicherten) angemeldet und versichert war. Die Anerkennung für das Führen eines „Fremdfahrzeuges“ ist leider nicht möglich.

 

Rückstufung und SFRs

Bei einem belastenden Schaden wird die Rückstufung zur ersten Fälligkeit des darauffolgenden Jahres vorgenommen. Die Rückstufung erfolgt getrennt nach Haftpflicht- und Kasko-Schäden. In der Teilkasko-Versicherung erfolgt keine Rückstufung. Das bedeutet: Wenn beispielsweise eine Windschutzscheibe zu Bruch geht, bleibt der Vertrag unberührt.

 

Rabattschutz und SFRs

Mittlerweile bieten viele Versicherer einen sogenannten Rabattschutz an. Dieser ist kostenpflichtig und u.a. vom Alter des Fahrers abhängig. Häufig wird von den Versicherern der Rabattschutz auch erst ab einer bestimmten SF-Klasse angeboten (Bsp: ab SF-Klasse 4).

Hat man als Versicherungsnehmer einen Rabattschutz, verbleibt der Vertrag je nach Anbieter bei einem Schaden in der gleichen SF-Klasse oder wird sogar weitergestuft. Bei einige Versicherern sind bis zu 3 Schäden „frei“. Das bedeutet, dass eine Rückstufung erst beim 4. Schaden stattfindet.

Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb von 6 bzw. 12 Monaten (von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich) gegen Zahlung der Schadensumme den Vertrag wieder lastenfrei zu stellen.

 

Übertragung der schadenfreien Jahre

Die Übernahme des SFRs von einer dritten Person ist in bestimmten Fällen möglich. Hier muss der Übernehmende glaubhaft belegen, dass das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren wurde. Der Abgebende muss der Übertragung natürlich zustimmen. Es können nur so viele schadenfreie Jahre übernommen werden, wie der Übernehmende auch tatsächlich hätte erreicht haben können. Hier zählt das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine Rückübertragung des Schadenfreiheitsrabattes ist im Übrigen nur unter Ehepartnern möglich.

 

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